8.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 8.6 auch tatsächlich auf uns übergehen.

8.5 Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

8.6 a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
c) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

8.7 Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers und nach unserer ausdrücklichen Mahnung In diesem Fall sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

8.7 Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8.8 Übersteigt der Fakturenwert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Nebenkosten (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen unserer Wahl verpflichtet.

8.9 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

8.10 Nehmen wir auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurück genommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

8.11 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.

8.12 Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, bestehen.

9. Zahlung

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

9.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

9.3 Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

9.4 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

9.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

10. Mindermengenzuschlag

10.1 Ab sofort berechnen wir für Bestellungen unter EURO 250,00 einen Mindermengenzuschlag von EURO 30,00.

10.2 Für Bestellungen unter USD 1.000,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von USD 25,00.

10.3 Bei USD-Bestellungen werden pro Auftrag USD 25,00 für Bankgebühren berechnet.

11. Schutz- und Urheberrechte

11.1 Der Käufer wird von uns unverzüglich und schriftlich unterrichtet, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird. Wir sind alleine berechtigt und verpflichtet, den Käufer gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes Produkt gestützt sind. Sodann werden wir dem Käufer grundsätzlich das Recht zur Benutzung des Produktes verschaffen. Falls uns dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach eigener Wahl dieses Produkt derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Beitrages für gewährte Nutzungsrechte erstatten.

11.2 Umgekehrt wird der Käufer uns gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen, welche gegen uns dadurch entstehen, dass wir Instruktionen des Käufers befolgt haben oder der Käufer das Produkt ändert oder in ein System integriert. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Haftung Ziffer 6.4 entsprechend.

11.3 Von uns zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten. Der Käufer darf diese Programme und Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung unserer Hardware. Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch uns – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

12. Export

12.1 Der Export unserer Waren in Nicht-EG-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufgesetze wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13. Erfüllung und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort ist München.

13.2 Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist München. Im Verkehr mit Kunden im Sinne des § 24 ABBG ist Gerichtsstand ausschließlich München. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des EKG und EKAG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

14. Teilrichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmung unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erricht wird. Dies gilt auch für evtl. ergänzungsbedürftige Lücken.